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Verpflichtung zur Veröffentlichung von Beiträgen der öffentlichen Verwaltungen

Der Landesfischereiverband weist darauf hin, dass mit dem Wettbewerbsgesetz Nr. 124/2017 eingeführt wurde, dass alle Vereine die erhaltenen Beiträge von öffentlichen Verwaltungen über 10.000,00 Euro innerhalb 28. Februar des Folgejahres auf der Internetseite oder digitalen Portalen veröffentlichen müssen.

 

Folgende Informationen müssen angegeben werden:

a) Bezeichnung und Steuernummer des Vereins;

b) Bezeichnung der beitragsgebenden öffentlichen Verwaltung;

c) Erhaltener Betrag (getrennte Auflistung notwendig);

d) Datum des Erhalts;

e) Beschreibung.

 

Es müssen folgende Beträge angegeben werden:

Beiträge, Beihilfen, Subventionen, vergütete Aufträge und jeglicher Betrag unabhängig der Art der Förderung, aber auch die Beiträge, welche die 5 Promille betreffen.

Es gilt das Limit von in Summe 10.000,00 Euro, weshalb erst bei Überschreiten des Limits die Beträge veröffentlicht werden müssen. Das Limit betrifft die Gesamtsumme aller Beiträge und nicht den einzelnen erhaltenen Beitrag. Die Informationen müssen auf der Internetseite veröffentlicht werden, oder alternativ, falls der Verein keine Internetseite besitzt, auf der Facebookseite oder der Internetseite des jeweiligen Verbandes, dem der Verein angehört. Die Verpflichtung besteht bereits mit 2018, sodass innerhalb 28. Februar 2019 die Beträge veröffentlicht werden müssen.

 

Gerne können die Beiträge auf der Homepage des Landesfischereiverbandes veröffentlicht werden.

Bitte sendet die erforderlichen Daten an office@fischereiverband.it

18.02.2019

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