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Satzung des Landesfischereiverbandes Südtirol


Art. 1 Name

Der Verband führt den Namen „Landesfischereiverband Südtirol – Amateursportverein“ (italienisch: Unione Pesca Alto Adige – Associazione sportiva dilettantistica).

Art. 2 Sitz

Der Verband hat den Sitz in der Regel am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

Der Sitz kann innerhalb der Provinz Bozen mit Beschluss des Vorstandes gemäß den Erfordernissen des Verbandes verlegt werden.

Art. 3 Ziel und Zweck

Die Ziele des Verbandes sind:

  1. Die Vertretung und Wahrung der Interessen der Mitglieder in allen Belangen der Fischerei in Südtirol;
  2. die Förderung der Fischerei als Freizeitgestaltung;
  3. die Beratung der Mitglieder in Belangen der Fischerei sowie die Förderung des Fischereiwesens;

Der Verband verfolgt weiters das Ziel der Erhaltung eines artenreichen, gesunden und autochtonen Fischbestandes; er betrachtet die Hegetätigkeit des Fischers als einen Teil des Naturschutzes, weil er darin den Schutz und die Erhaltung des Fischbestandes sieht.

Der Verband wird mit allen verfügbaren Kräften der Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen des Fischbestandes entgegenwirken. Er fördert alle Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume der Fische beitragen. Er arbeitet in Fragen des ethischen Tierschutzes sowie an ökologischen und fischereibiologischen Fragestellungen mit den entsprechenden Institutionen und Organisationen zusammen.

Zweck und Aufgabe des Verbandes sind:

  1. Kauf, Verkauf, Pacht, Verpachtung, Führung von Immobilien und Anlagen, sowie die Bewirtschaftung von Gewässern;
  2. Beitritt zu Interessenverbänden im In- und Ausland;
  3. Förderung Umwelt- und Naturschutz, Beratung, Schulung der Jugend in Belangen der Fischerei;
  4. Information der Öffentlichkeit über die Probleme der Fischerei sowie zur laufenden Verbesserung des Images der Fischerei in der Bevölkerung;
  5. Organisation von Lehrfahrten zu den verschiedenen Fischereigewässern im In- und Ausland.
  6. Alle Maßnahmen zu treffen, welche zur Erreichung des Verbandszieles förderlich sind.

Art. 4 Gemeinnützigkeit - Ehrenamtlichkeit

Der Verband hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Alle Ämter und Funktionen im Verband müssen freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die für den Verband ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlichen Kosten ersetzt werden, allerdings letztere nur in dem vom Vorstand festgelegten Ausmaß.

Art. 5 Mitglieder

Mitglieder des Landesfischereiverbandes Südtirol können Fischereivereine, (auch in Gesellschaftsform), Eigenfischereirechtsinhaber, Fischereipächter, Konzessionsinhaber und Fischereibewirtschafter werden.

Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband oder die Fischerei in Südtirol erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband gilt auf unbeschränkte Zeit.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss an den Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen und eine Erklärung vorlegen, dass er die Verbandsstatuen anerkennt. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet endgültig der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung muss gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Erforderlich. Minderjährige Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt, dürfen jedoch kein Amt bekleiden.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Art. 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Die Erklärung des Austrittes muss mittels eines Schreibens drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt werden, damit er am Ende des laufenden Jahres wirksam wird.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:

  1. Die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Verbandsorgane missachtet;
  2. den Ruf oder das Ansehen des Verbandes nachweislich schädigt;
  3. wenn der Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Zahlungsaufforderung nicht einbezahlt wurde.

Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Verbandes innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Schreibens Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Beschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem oder dessen Erben keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteiles des Verbandes zu.

Art. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Verbandes auch durch Stellungnahmen und Anträge mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Verbandes teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

Jedes Mitglied hat bei allen Abstimmungen und Wahlen der Ordentlichen und Außerordentlichen Vollversammlung uneingeschränktes Stimmrecht.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Verbandsorgane zu halten, sowie nach Möglichkeit an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliederverhältnis ergeben sollten, dem Schiedsgericht des Verbandes zu überlassen und die von ihm getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag termingerecht einzuzahlen.

Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen.

Art. 9 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Vollversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht

Art. 10 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Verbandsorgane beträgt vier Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden.

Art. 11 Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes; sie kann in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, bei Zustimmung auch über E-mail oder Fax, und muss den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor Abhaltung der Vollversammlung mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung zugestellt werden.

Die ordentliche Vollversammlung muss mindestens einmal jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Darüber hinaus muss die Vollversammlung auch auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von dreißig (30) Tagen einberufen werden. Sollte der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so wird die Vollversammlung vom Präsidenten der Rechnungsprüfer einberufen.

Die Vollversammlung als oberstes Organ des Verbandes setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandes zusammen. Alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bezahlt haben, verfügen bei der Vollversammlung über eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen; kein Mitglied darf mehr als zwei Vollmachten übernehmen.

Art. 12 Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung

a) Die ordentliche Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten wird. In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

b) Die außerordentliche Vollversammlung, welche eine Änderung der Satzung vorsieht; ist in erster und zweiter Einberufung beschlussfähig, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder/Vertretungsvollmachten anwesend ist. Ist auch in zweiter Einberufung das Quorum nicht gegeben so kann eine dritte außerordentliche Vollversammlung zur Änderung der Statuten einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zwischen der zweiten und dritten Einberufung müssen mindestens 24 Stunden vergehen.

Art. 13 Zuständigkeit der Vollversammlung

Die ordentliche Vollversammlung ist zuständig für:

  1. Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;
  2. Die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres;
  3. Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
  4. Alle in dieser Satzung enthaltenen Zuständigkeiten.

Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für:

  1. Genehmigung und/oder Änderung der Satzung;
  2. Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Verbandsorgane fallen;
  3. Auflösung des Verbandes.

Art. 14 Beschlüsse der Vollversammlung

Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen normalerweise durch Handaufheben. Auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel.

Die Wahl der Verbandsorgane laut Art. 9 erfolgt normalerweise schriftlich. Vorschläge für die Wahl müssen schriftlich bis zu Beginn der Vollversammlung unterbreitet werden, wobei jedes Mitglied nur einen Kandidaten für jedes zu wählende Organ vorschlagen kann.

Die Vollversammlung kann mit Einstimmigkeit beschließen, dass die Verbandsorgane durch Handaufheben gewählt werden. Es können bis zu sieben Vorzugsstimmen für die Wahl des Vorstandes und drei Vorzugsstimmen für die Wahl der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts abgegeben werden. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so gilt der Jüngere als gewählt.

Bei der Vollversammlung kann der Vorstand die Vertrauensfrage stellen oder ein Drittel der Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder einbringen. Misstrauensanträge sind nur dann gültig, wenn sie fünf Tage vor der Vollversammlung am Verbandssitz schriftlich hinterlegt und von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet werden. Sollte die Vollversammlung dem Vorstand das Vertrauen verweigern, muss derselbe zurücktreten. In diesem Fall müssen innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen abgehalten werden. Die entsprechende Vollversammlung muss vom scheidenden Präsidenten oder – falls dieser die Vollversammlung nicht innerhalb von 30 Tagen einberuft - vom Präsidenten der Rechnungsprüfer einberufen werden. Bis zu den Neuwahlen darf der Vorstand nur mehr Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung beschließen. Verweigert die Vollversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, verfällt dieses von seinem Amt.

Art. 15 Vorsitz und Stimmenzähler der Vollversammlung

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Verbandspräsident. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt.
Die Vollversammlung wählt unter den Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bzw. Mitgliedern der dem Verband angeschlossen Vereine und Gesellschaften vier Stimmzähler und den Protokollführer.

Art. 16 Außerordentliche Vollversammlung

Die außerordentliche Vollversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall muss ein schriftlicher Antrag am Verbandssitz hinterlegt werden. Daraufhin hat der Vorstand dreißig Tage Zeit die Versammlung einzuberufen. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, können die Antrag stellenden Mitglieder die Einberufung von den Rechnungsprüfern verlangen.

Die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung des Verbandes erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Art. 17 Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Zu Mitgliedern des Vorstandes können alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes, sowie Mitglieder der dem Verband angeschlossen Vereine und Gesellschaften gewählt werden.

Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Verbandes und besteht aus sieben (7) Mitgliedern.

Um eine angemessene und ausgewogene landesweite Vertretung aller Fischereiinteressen zu gewährleisten, kann der Vorstand bis zu drei Mitglieder kooptieren. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Stellvertreter. Der Präsident weist den übrigen Vorstandsmitgliedern die einzelnen Aufgabenbereiche zu. Er führt im Vorstand den Vorsitz. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten vertreten. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand, müssen jedoch in Fragen ihres Bezirkes oder zu Sachthemen, deretwegen sie kooptiert wurden, ausdrücklich angehört werden.

Falls im Laufe der Amtsperiode, aus welchem Grund auch immer, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes ausscheiden, nicht jedoch die Mehrheit, so werden diese durch den oder die bei den vorangegangenen Wahlen nicht Gewählten mit den meisten Vorzugsstimmen ersetzt. Die nachgerückten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Verfall des gesamten Vorstandes im Amt.

Sollte kein Vertreter der Fischerei der mit Cypriniden besetzten Seen in den Vorstand gewählt werden, so wird ein Mitglied als Vertreter der Seefischerei in den Vorstand kooptiert (ohne Stimmrecht). Gleiches gilt für Rechtsinhaber bzw. Bewirtschafter von privaten Fischereirechten.

Vorstandsmitglieder müssen ihre Abwesenheit von offiziellen Sitzungen des Vorstandes dem Schriftführer oder dem Präsidenten mitteilen. Bei mehr als dreimaliger unentschuldigter Abwesenheit im Laufe eines Jahres verfällt dessen Amt als Vorstandsmitglied.

Art. 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 3 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der Vollversammlung oder den anderen Verbandsorganen vorbehalten sind;
  2. Durchführung der von der Vollversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  4. Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
  5. Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und andere Ehrungen an verdiente Personen;
  7. Einstellung und Entlassung von Verbandsmitarbeitern;
  8. Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandaten an Dritte;

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 19 Sitzungen und Protokolle des Vorstandes

Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern schriftlich mindestens fünf Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung zuzustellen. In Ausnahmefällen kann die Einberufung auch mündlich erfolgen.

Für jede Sitzung muss ein Protokoll geführt werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.

Art. 20 Haftung - Verbindlichkeiten

Der gesamte Vorstand haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch.
Bei Beschlussfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Vorstandsmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muss in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verband gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (Mandat – Art. 1703 ZGB).

Für Verbindlichkeiten, die durch den Verband vertretenen Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Verbandsvermögen halten. Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch Personen, die im Namen und für Rechnung des Verbandes gehandelt haben (Art. 38 ZGB).

Art. 21 Der Präsident

Der Präsident vertritt den Verband nach innen und außen und ist gemäß Art. 36. Abs.2 ZGB der gesetzliche Vertreter desselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in allen seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann sich aber auch von anderen Ausschussmitgliedern vertreten lassen.

Art. 22 Rechnungsprüfer

Die Zahl der Rechnungsprüfer wird mit drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern festgelegt.
Sie können auch Außenstehende (nicht Mitglieder) des Verbandes sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder des Schiedsgerichtes sein.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Gebarung, der Jahresabschlussrechnung sowie der Rechtmäßigkeit der vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Bei der jährlich stattfindenden Vollversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und über die Überprüfung des Kassegebarens.

Art. 23 Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, welche Mitglieder des Verbandes bzw. Mitglieder der dem Verband angeschlossen Vereine und Gesellschaften sein müssen; diese wählen unter sich den Vorsitzenden. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder desselben anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt auf Grund von Art. 14 der Satzung. Das Schiedsgerichtverfahren wird auf Grund der Bestimmungen der Art. 806 u. nachfolgende ZPO, abgewickelt.

Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung entstehen können.

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, dem Schiedsgericht zu überlassen und deren Schiedsspruch zu befolgen.

Art. 24 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 25 Verbandsvermögen

Die Einnahmen und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände bilden das Vermögen des Verbandes. Das Verbandsvermögen kann weder während des Bestehens des Verbandes noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden noch können die einzelnen Mitglieder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, oder - im Falle des Austrittes, Ausschlusses, oder bei Auflösung des Verbandes - ihren Anteil am Verbandsvermögen fordern.

Die dem Verband gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bleiben Eigentum des Verbandes.

Es ist dem Verband untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile zur Gänze oder auch nur teilweise, zu verteilen. Die Mittel des Verbandes sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für den satzungsmäßigen Zweck oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.

Art. 26 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen, aus welchem Grund auch immer diese erfolgt, muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, anderen nicht Gewinn orientierten Organisationen mit gemeinnützigem Charakter und ähnlichen Zielsetzungen übertragen werden, sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt.

Art. 27 Schlussbestimmungen

In allen Fällen, die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, soweit sie anwendbar sind.

Die vorliegende Satzung wurde in der Außerordentlichen Generalversammlung vom 15. Februar 2008 genehmigt und tritt mit der Registrierung in Kraft.

Der Präsident und Schriftführer

Gebhard Dejaco


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