Tipps für freiwillige Fischaufseher
Die richtige Anrede
Der Ton macht die Musik, auch bei einer Kontrolle des Fischereiaufsehers. Daher ist die richtige Anrede des kontrollierten Anglers ein überaus wichtiger Punkt. Man begrüßt den fremden Fischer freundlich in beiden Sprachen und weist sich mit dem Ernennungsdekret aus. Erkennt man die Sprachzugehörigkeit des kontrollierten Anglers, sollte man auch unaufgefordert seine Muttersprache sprechen.
Sollte der Fischer ein Ausländer sein, der weder Deutsch noch Italienisch versteht, und man selbst seine Sprache nicht beherrscht, gilt immer die italienische Sprache als Amtssprache. Zuerst sollte man nach seinem Namen fragen und erst nachher darf man die Fischereilizenz oder einen Ausweis verlangen.
Sollte eine Übertretung festgestellt werden und der fremde Fischer keine Einsicht haben, empfiehlt sich auf jeden Fall, einen Mitarbeiter der Forststation oder die Ordnungskräfte anzufordern.
Foto & Text: Rudi Messner, LFVS
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Service
Der L.F.V. ist auch im Besitz eines professionellen Wasserpegelmessgerätes. Dieses Gerät kann über viele Stunden den Wasserpegel kontrollieren und mittels eines Diagrammes wertvolle Daten der Schwankungen des Wasserpegels liefern. Das Land betreibt ja schon verschiedene Meßtellen der Wassermengen und Pegel in den größeren Flüssen, deren Informationen über Internet abgerufen werden können. Unser Gerät ist mobil und kann auch in kleineren Gewässern oder Restwasserstrecken besonders auch nachts, da hier manchmal der Verdacht einer Nichteinhaltung der Restwassermengen besteht, eingesetzt werden. Wir können für unsere Mitglieder ab sofort auch dieses Gerät betreiben und Messungen des Wasserpegels auf Wunsch vornehmen. Weitere Infos unter der Tel. 330405202
Aktuelles Thema: Fischerlizenzen ab 04.01.2012 für 10 Jahre gültig!
Es wird präzisiert dass mit Abänderung des Fischereigesetzes vom 04.01.12 die Fischerlizenz zehn Jahre gültig ist. Also sind auch die alten Lizenzen die nach dem 04.01.2007 ausgestellt worden sind, eigentlich noch bis 03.01.2017 gültig. Der LFV und das Amt für Fischerei erachten es für opportun dass die Verlängerung in der Lizenz trotzdem durch das Amt erfolgen sollte.
Das Problem dieser Übergangszeit ist folgendes: Auf der alten Lizenz, die der Fischer mitträgt ist vermerkt, dass die Lizenz nur 5 Jahre gültig ist auch wenn sie in Wirklichkeit 10 Jahre gültig ist. Wenn auf dieser Lizenz kein Stempel der Verlängerung der Gültigkeit vorhanden ist, scheint diese Lizenz für den Nichtwissenden als verfallen auf und es gibt sicher Probleme sobald der Fischer nach Trient, anderen Regionen Italiens oder ins Ausland fischen geht. Wir sind uns nicht sicher, dass alle Ausgabestellen für Tageskarten in Südtirol wissen dass dieses neue Gesetzt der Verlängerung in Kraft ist. Deshalb empfehlen wir diesen Stempel der Verlängerung von weiteren 5 Jahren in der alten Lizenz vom Amt anbringen zu lassen, oder besser noch gleich um eine neue Lizenz, die 10 Jahre gültig ist anzusuchen.
Gästelizenzen auch 10 Jahre gültig:
Ebenso wurde neu geregelt, dass ab 04.01.2012 die Gästelizenzen von bisher drei Monaten Gültigkeit, ab sofort auch 10 Jahre Gültigkeit haben. Die Ausstellung dieser Gästelizenzen erfolgt wie bisher bei den Tourismusbüros und anderen Ausgabestellen und der Preis dafür ist gleich geblieben.
Der LVFS begrüßt diese Erleichterungen für unsere Fischer und bedankt sich beim Amt für Fischerei für die Realisierung dieses Vorhabens.
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Höhere Strafen bei Restwasserunterschreitungen
Ab 04.01.2012 wurden auch die Sanktionen der Fischereiaufseher bei Feststellung einer Nichteinhaltung der Mindestrestwassermenge erhöht. Bisher wurde eine Übertretung dieser Art nur mit ca. 700 Euro geandet .
FISCHEREI 1 Anpassung aufgrund LG 14/2011 04.01.2012 VAI 2
Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung (Verwarnung)
legge provinciale 9 giugno 1978, n. 28 e successive modifiche (Ammonizione)
Aktuelles Thema: Ausbringung von Jauche, Gülle, Mist, Kompost und Kunstdünger in den Wintermonaten.
Leider kommt es immer wieder vor, dass in den Wintermonaten, wenn der Boden gefroren ist, Jauche oder Mist ausgebracht wird. Besonders gefährlich ist es natürlich wenn dies in der Nähe von Gewässern stattfindet. Folgende Vorschriften gelten hier:
Das Dekret des Landeshauptmannes vom 21.01.2008, Nr. 6, Art, 17 (Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18.06.2002, Nr. 8 betreffend "Bestimmungen über die Gewässer")schreibt folgendes vor.
In der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar des Folgejahres ist das Ausbringen von Jauche und Gülle verboten, außer das zuständige Forstinspektorat stellt für diese Ausbringung eine Sondergenehmigung aus. Sollte dies der Fall sein, so muss das zuerst mit dem Amt für Gewässerschutz abgeklärt worden sein. Solche Sondergenehmigungen werden sehr selten erteilt, da die Gefahr Schaden am Gewässer zu verursachen sehr groß ist.
Deswegen empfehlen wir, sollte eine solche Ausbringung von Gülle irgendwo stattgefunden haben, sofort die zuständige Forststation zu benachrichtigen, die dann sofort weitere Maßnahmen treffen wird. Sollte das nicht möglich sein, kann man unter der Telefonnummer 115 diese Meldung machen. Das Amt für Gewässerschutz hat einen Bereitschaftsdienst in Verbindung mit dem Zivilschutz unter dieser Nummer eingerichtet. Sollte die Gülle direkt in das Wasser rinnen, so sollte man direkt die Nummer 115 anrufen, damit sofort Schutzmaßnahmen in die Wege geleitet werden können. Ebenso sollte man immer Fotos machen sowie ein Protokoll mit den wichtigsten Daten wie zum Beispiel Ort, Datum, Zeit, usw . (evtl. Gewässerproben) erstellen. So kann der Verursacher zur Verantwortung für die Schäden gezogen werden.
Generell darf niemand Gülle, Mist oder andere schädliche Substanzen näher als 5 Meter neben Fließgewässern ausbringen. Bei Seen beträgt der Abstand mindestens 10 Meter
Behälter für Gewässerproben
Ab sofort können Fischaufseher im Büro des Landesfischereiverbandes geeignete Behälter für Gewässerproben, zur Verfügung gestellt vom Landeslabor, abgeholt werden. Es ist nämlich wichtig, sollten vermutliche Giftwasser- oder Schmutzwassereinleitungen festgestellt werden, diese Flüssigkeiten in geeignete Behälter abzufüllen. Besonders bei vermutlichen Ölflüssigkeiten oder chemischen Flüssigkeiten sind normale Behälter nicht geeignet
Aktuelles Thema: Verwarnung bei Verwaltungsübertretungen ohne irreversible Schäden
Wenn man sich das Rundschreiben 2011/2 der Autonomen Provinz Bozen, Abteilung Forstwirtschaft durchliest, muss man feststellen, dass diese neue Regelungen eigentlich sehr zeitgemäß und realistisch sind.
Folgende Artikel des Landesgesetzes Nr. 28 vom 9. Juni 1978 wurden für eine Verwarnung vorgesehen:
Art. 17, Abs.1
Art. 1, Abs. 6
Art. 1, Abs. 7
Art. 5, Abs. 1
Art. 7, Abs. 2
Art. 8, Abs. 5
Art. 8, Abs. 6
Art. 16, Abs. 4
Art. 13, Abs. 5
Art. 15 bis
Art. 15
Alle anderen Art. werden wie bisher geregelt.
Für diese Übertretungen wie z.B. Art. 17, Abs. 1 (Fischen ohne Mitführen von Fischereilizenz, Fischerschein oder Fischerwasserkarte), d.h. dass der Fischer die Fischereilizenz, Fischerschein oder Fischerwasserkarte zwar besitzt aber nur vergessen hat sie mitzunehmen, wird ein Verwarnungsprotokoll erstellt. Wenn der Übertreter dieselbe Vorschrift im Fünfjahreszeitraum zwei Mal verletzt, unterliegt er der Verwaltungsstrafe für die erste und zweite Übertretung. Für jede weitere Übertretung wird die Verwaltungsstrafe, ohne Verwarnung, sofort verhängt. Die Formulare für diese Verwarnungsprotokolle können unter der Internetseite www.fischereiverband.itUnter downloads heruntergeladen werden oder beim Amt für Fischerei angefordert werden. Natürlich kann man diese Formulare auch im Büro des Landesfischereiverbandes abholen oder bestellen. Der Landesfischereiverband schickt ihnen gerne auch postalisch wenn sie kein Internet besitzen die aktuellen Formulare und die neuen Fischereigesetze zu.
Für eventuelle Fragen stehen wir gerne für Sie unter der Telefonnummer 0471 972456 zur Verfügung.
Art. 14 des Landesgesetzes Nr. 28/1978 Widerrechtliche Eingriffe in das Fischgewässer
Was machen???
Wenn ein Fischereiaufseher Baggerarbeiten, Bachbettverlegung und dergleichen feststellt, sollte er den Verursacher auffordern ihm für diese Tätigkeit die Erlaubnis oder Baukonzession zu zeigen. Normalerweise beinhaltet jede Baukonzession Auflagen, die die UVP festlegt. Wenn größere Baubettverlegungen oder Baggerarbeiten im Gewässer stattfinden, muss meistens der Fischwasserbewirtschafter 10 Tage vor Beginn der Arbeiten benachrichtigt werden. Dies um Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes (z.B. Abfischung mit Elektrofischfanggeräten) vornehmen zu können. Deswegen ist es wichtig, sofort bei Feststellung der Baggerarbeiten den Fischwasserbewirtschafter zu fragen, ob er für diese Tätigkeiten eine zeitgemäße Benachrichtigung erhalten hat. Sollte das nicht der Fall sein, muss der Aufseher ein Übertretungsprotokoll erstellen. Dabei ist es wichtig die genauen Daten der ausführenden Firma sowie des Baggerfahrers weiter auch der Auftrag gebenden Firma im Protokoll festzuhalten. Weiter sollte der Fischereiaufseher Fotos der Baggerarbeiten machen. Das Protokoll muss dem Amt für Fischerei baldmöglichst mit Fotos und eventuellen Kopien der Baukonzessionen/ Auflagen übermittel werden. Sollte der Verursacher keine Genehmigung oder Baukonzession für diese Arbeiten besitzen, müssen diese Arbeiten sofort eingestellt werden. Man empfiehlt die Ordnungskräfte oder Mitarbeiter der Forststation hinzuzuziehen.
mr